Satzung

Satzung §  1 – Name und Sitz des Fördervereins Der Verein führt den Namen: Förderverein „Deutsches Bienenmuseum” e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weimar eingetragen. Der Sitz des Fördervereins ist Weimar. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Fördervereins
  1. Der Förderverein ist ein freiwilliger nationaler und internationaler Zusammenschluss der Freunde und Förderer des „Deutschen Bienenmuseums” in Weimar. Er dient der Wahrung, Verwirklichung und Darstellung des inhaltlichen Zusammenhangs kultureller, imkerlicher und ökologischer Interessen. Der Förderverein hilft:
  • beim Abschluß der Rekonstruktionsmaßnahmen des historischen Landgasthofes „Goldener Schwan” mit Außenanlagen in Oberweimar und Ausbau des seit 1957 hier ansässigen „Deutschen Bienenmuseums” zu einem Museumskomplex. Rechtsträger des „Deutschen Bienenmuseums” ist die Stadt Weimar;
  • den Wunsch des Gründers, Pfarrer Dr. F. Gerstung, zu verwirklichen, „dass das (Bienenmuseum) eine gemeinsame Aufgabe der gesamten deutschen Imkerwelt sein müsse” und möchte auch international alle dem Vorhaben wohlgesonnenen Freunde zusammenführen;
  • beim Auf- und Ausbau des „Deutschen Bienenmuseums” zu einem Zentrum regionaler, nationaler und internationaler Begegnung zu kulturellen, historischen, imkerlichen, ökologischen und anderen fachlichen Themen;
  • bei der erforderlichen Pflege, Erweiterung und Präsentation der Bestände des ersten, 1907 gegründeten, 1. „Deutschen Bienenmuseums”;
  • durch persönlichen Einsatz und öffentliches Auftreten für das Anliegen des „Deutschen Bienenmuseums” die Ausstrahlung und Anziehung auf Besucher zu erhöhen;
  • bei der konzeptionellen Erarbeitung und Weiterentwicklung der ständigen Ausstellung, Vorbereitung und Durchführung von zeitweiligen Sonderausstellungen, Märkten und Volksfesten;
  • bei der Darstellung der historischen Entwicklung der Bienenhaltung die Bedeutung der Bienen im Kreislauf der Natur und in den Traditionen der Menschen zu verbreiten;
  • dem „Deutschen Bienenmuseum” bei der Darstellung der imkerlichen Arbeit und bei der Durchführung von Erfahrungsaustausch und Schulungen für Imker und Naturfreunde;
  • durch Aufklärungsarbeit die Erwachsenen, Jugendlichen und Kinder für den Schutz und die Erhaltung der Natur und der Umwelt zu sensibilisieren und ein tieferes Verständnis für die ökologischen Probleme unserer Zeit zu vermitteln.
  1. In diesem Kontext kann der Förderverein in eigener Regie oder mit Kooperationspartnern Veranstaltungen auch an anderen Orten im In- und Ausland durchführen. Darüber hinaus unterstützt er Organisationen/Unternehmen u.a. bei der Durchführung von Tagungen im Deutschen Bienenmuseum.
  2. Der Förderverein kann zur Existenzsicherung des Deutschen Bienenmuseums Mitträger oder Träger des Deutschen Bienenmuseums oder von Teilaufgaben werden. Dabei sind auch andere Rechtsformen möglich, sofern sie den Gemeinnützigkeitsbedingungen entsprechen.
  3. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder bzw. der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Struktur und Organe des Fördervereins
  1. Der Förderverein ist nach dem Grundsatz demokratischer Eigenständigkeit aufgebaut und basiert auf der Willenserklärung seiner Mitglieder, die gleichberechtigt sind.
  2. Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  3. Für spezielle Aufgaben kann die Bildung von Arbeitsgruppen erfolgen. Sie können sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom Vorstand einberufen werden. Sie unterbreiten dem betreffenden Gremium Vorschläge und sind ihm rechenschaftspflichtig. Arbeitsgruppen sind in ihrem Gegenstand exakt zu fixieren und in der Regel zeitlich zu begrenzen. Ihnen können sowohl Mitglieder des Vereins als auch Nichtmitglieder angehören.
§ 4 – Mitgliedschaft Dem Förderverein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an. Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern wählen.
  1.  Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und bereit sind, Satzung und Beitragsordnung des Fördervereins anzuerkennen; an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten; dabei mit anderen Mitgliedern ungeachtet möglicher Unterschiede in weltanschaulichen oder politischen Ansichten, Rasse oder Herkunft gleichberechtigt, tolerant und konstruktiv zu kooperieren; gemäß der Beitragsordnung den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft und teilt diese dem Mitglied schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung ist mit einer Frist von 4 Wochen Widerspruch zulässig.
  2.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
    a)  Die Mitglieder haben das Recht, unter Maßgabe der Festlegungen dieser Satzung an der Vereinsarbeit, insbesondere den Zusammenkünften des Fördervereins teilzunehmen sowie Vorschläge und Anträge dazu zu unterbreiten; von den Vereinsorganen Informationen sowie Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen; vor einem Ausschluss aus dem Verein gehört zu werden.
    b) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus insbesondere das Recht, über Anträge abzustimmen;  den Vorstand und die Rechnungsprüfer zu wählen und selbst in die Funktionen gewählt zu werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Aufgaben des Fördervereins aktiv zu unterstützen; das Ansehen des Vereins in Ehren zu halten und dieses gegen Angriffe zu verteidigen; den Beitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
    d) Bei nicht ordnungsgemäßer Beitragszahlung ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Situation bzw. bis zur Beendigung der Mitgliedschaft. Das Mitglied hat seine Pflichten auch bei ruhenden Rechten wahrzunehmen.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft kann durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Auflösung des Fördervereins beendet werden.
    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, in welchem er erklärt wurde. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.
    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gravierend oder wiederholt gegen Satzung oder Beitragsordnung verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Der Vorstand beschließt die Streichung eines Mitgliedes, wenn die Verbindung zu diesem seit mehr als 1 Jahr nicht mehr besteht und sich auf den normalen Kommunikationswegen des Vereins nicht wieder herstellen lässt sowie bei juristischen Personen nach Beendigung ihres Bestehens.

§ 5 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor. Der Vorstand muss jede Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
    Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit dem genauen Wortlaut Bestandteil der Einladung sein und als eigenständiger Tagesordnungspunkt genannt werden.
    Mitglieder, für die eine Email-Adresse vorliegt, werden per Email eingeladen. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Adressen aktuell sind.
    Mitglieder, für die keine Email-Adresse vorliegt und solche, die auf ausdrücklichen Wunsch per Post eingeladen werden wollen, erhalten die Einladung per Brief.
    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Anträge an die Mitgliederversammlung auf Aufnahme in die Tagesordnung während der Beratung sind nur zulässig, wenn sie mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bestätigt werden. Die frist- und termingerecht einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es zur Verwirklichung der Satzungsziele erforderlich erscheint. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Entgegennahme von Tätigkeits- und Haushaltsbericht des Vorstandes Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,Wahl des Vorstandes, Entscheidungen über die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Wahl, Nachwahl beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern Wahl der Rechnungsprüfer Änderung der Satzung, Beschluß über Widersprüche gegen Aufnahme- oder Ausschlußentscheidungen des Vorstandes.
    Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden des Vereins wählen.
  5. Der Schriftführer oder ein beauftragtes Mitglied fertigt von der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das über die Beschlüsse und die Stimmabgabe zweifelsfrei Auskunft gibt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse – mit Ausnahme jener über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann jedoch die Zulassung von Gästen beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied geleitet.
§ 6 – Der Vorstand
  1. Der Vorstand führt den Förderverein zwischen den Mitgliederversammlungen. Er besteht aus der/dem
    Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister(in), Schriftführer(in) sowie gegebenenfalls weiteren in ihrer Anzahl jeweils von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB jeweils allein.
  3. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Auch nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher insbesondere Tagungsrhythmus, Beschlussfassung und die Aufgaben der satzungsmäßigen Mitglieder geregelt werden. Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Ersatz dabei bestehender Auslagen ist unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgrundsatzes und der Finanzsituation des Vereins möglich.
  6. Gegen Entscheidungen des Vorstandes zur Mitgliedschaft gemäß § 4 ist Widerspruch mit einer Frist von vier Wochen zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
§ 7 – Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer(innen) für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Rechnungsprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen das jeweilige zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins. Dafür ist ihnen jederzeit Auskunft über alle Fragen der Geschäftstätigkeit und Einsicht in die schriftlichen Unterlagen zu gewähren. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfbericht fixiert und der Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 8 – Auflösung des Fördervereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer extra zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 06. September 2003 in Kraft. Auf der Mitgliederversammlung am 24.02.2018 wurden die Änderungen in § 5, (dritter und vierter Satz) beschlossen.